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Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

  1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
  2. Portula Bouw & Ontwikkeling B.V.: das Unternehmen im Sinne von Artikel 2
    dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden "Portula" genannt;
  3. Andere Partei: der Kunde, mit dem Portula einen Vertrag geschlossen hat
    oder die Person, die mit Portula diesbezüglich Verhandlungen führt (geführt hat);
  4. Vertrag: jeder Vertrag oder Auftrag zwischen Portula und der Gegenpartei;
  5. Partei(en): Die Gegenpartei und Portula zusammen oder jede als einzelne Vertragspartei;
  6. Schriftlich: Benachrichtigung per E-Mail, per (eingeschriebener) Post oder per WhatsApp;
  7. Dritte(r): andere natürliche oder juristische Personen, die nicht Vertragspartei sind;
  8. Service: Der gesamte Prozess der Realisierung einer Immobilie in Norwegen, aber nicht nur:
    1. Wahl des Schauplatzes;
    2. Probewohnen mit Betreuung vor Ort durch einen Mitarbeiter von Portula oder einen von Portula beauftragten Dritten;
    3. Gestaltung des Hauses;
    4. Ausarbeitung und Besprechung des Angebots;
    5. Unterstützung bei der (Ko-)Finanzierung durch (eine) dritte Partei(en);
    6. Hausbau;
    7. Lieferung von Wohnraum.
  9. Haus: das von Portula gebaute oder zu bauende (Ferien-)Haus.

 

Artikel 2 - Die Identität von Portula Construction & Development

  • Name des Unternehmens: Portula Construction & Development
  • Name und Nummer der Straße: Van der Houven van Oordtlaan 2
  • Postleitzahl und Ort der Niederlassung: 7316 AH Apeldoorn
  • Nummer der Handelskammer: 08210863

Artikel 3 - Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und alle
    (Rechts-)Handlungen von Portula und für jeden Vertrag, der zwischen
    Portula und der Gegenpartei.
  2. Wird der Vertrag auf elektronischem Wege geschlossen, so ist abweichend vom
    abweichend vom vorigen Absatz und bevor der Vertrag geschlossen wird, der Text dieser allgemeinen
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei elektronisch zur Verfügung gestellt werden
    so zur Verfügung gestellt werden, dass er von der Gegenpartei leicht auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann.
    auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann. Wenn dies nicht möglich ist
    nicht möglich ist, wird vor Abschluss des Vertrages angegeben, wo die allgemeinen
    angegeben, wo die Allgemeinen Geschäftsbedingungen elektronisch eingesehen werden können und
    und dass sie auf Verlangen der Gegenpartei elektronisch oder auf andere Weise kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
    oder auf andere Weise unentgeltlich übermittelt werden.
  3. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, ist die Anwendbarkeit
    anderer (allgemeiner) Bedingungen ist ausgeschlossen.
  4. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn
    sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind.
  5. Wenn Portula nicht immer die strikte Einhaltung dieser allgemeinen Bedingungen verlangt,
    bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht gelten oder dass
    Portula in irgendeiner Weise das Recht verlieren würde, die strikte
    das Recht verliert, die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen zu verlangen.
  6. Wenn und insoweit aus Gründen der Angemessenheit und Billigkeit oder der unangemessenen Lästigkeit
    unzumutbar belastenden Charakters einer Bestimmung dieser allgemeinen Bedingungen und
    geltend gemacht werden kann, ist der betreffenden Bestimmung in jedem Fall eine Bedeutung beizumessen, die so weit wie möglich ihrem Inhalt entspricht
    In jedem Fall ist der betreffenden Bestimmung eine Bedeutung beizumessen, die dem Inhalt der betreffenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht, so dass sie geltend gemacht werden kann.
    geltend gemacht werden kann.
  7. Portula kann nicht garantieren, dass die von ihr durchgeführten Arbeiten immer
    immer das von der Gegenpartei gewünschte Ergebnis erzielen. Der angenommene
    Auftrag führt ausdrücklich nur zu einer Verpflichtung, nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten und nicht zu einer
    Verpflichtung zum Erreichen eines Ergebnisses. Portula garantiert jedoch, dass es zu jeder Zeit das
    Ziel ist es, die Wünsche der Gegenpartei so weit wie möglich zu verwirklichen.
  8. Portula ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung des Vertrages zu beauftragen.
    .
  9. Die Wirkung von Art. 7:404 und/oder 7:407 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist/sind
    ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 4 - Das Angebot

  1. Wenn ein Angebot eine begrenzte Gültigkeitsdauer hat oder unter bestimmten
    Bedingungen unterliegt, wird dies im Angebot ausdrücklich angegeben.
  2. Das Angebot enthält eine vollständige und genaue Beschreibung der angebotenen Immobilie und der damit verbundenen Dienstleistungen. Die Beschreibung ist hinreichend detailliert, um der Gegenpartei eine angemessene Beurteilung des Angebots zu ermöglichen. Offensichtliche Fehler oder offensichtliche Irrtümer, z. B. in Bezug auf die angegebenen Beträge, sind für Portula nicht bindend.

Artikel 5 - Das Abkommen

  1. Der Vertrag kommt zum Zeitpunkt der Annahme durch die
    durch die Annahme des (unveränderten) Angebots durch die Gegenpartei und die Erfüllung etwaiger begleitender
    auferlegten Bedingungen.
  2. Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Vereinbarung als nichtig erweisen
    als nichtig erweisen oder für nichtig erklärt werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der gesamten
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Vereinbarung. Die Parteien werden sich beraten, um
    eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die die unwirksame oder nichtige Bestimmung ersetzt
    Die Parteien werden sich beraten, um eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die an die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung treten soll, wobei der Zweck und die Bedeutung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden sollen.
    Die für nichtig erklärte Bestimmung wird so weit wie möglich berücksichtigt.
  3. Portula behält sich das Recht vor, einen abgeschlossenen Vertrag nicht in Kraft zu setzen.
    Vereinbarung nicht zu erfüllen, zum Beispiel wenn sie begründete Zweifel oder Informationen hat, dass die
    Gegenpartei nicht in der Lage sein wird, ihre (finanziellen) Verpflichtungen zu erfüllen (zu erfüllen). Wenn
    Portula sich weigert, wird sie die Gegenpartei innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss
    des Vertrages schriftlich über die Ablehnung informieren.
  4. Bevor Portula mit der Umsetzung der Vereinbarung beginnt, muss die Gegenpartei
    daran mitwirken, ein Aufnahmeformular wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen.
    Aufnahmeformular.
  5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige, zusätzliche
    und/oder Folgeaufträge.
  6. Vereinbarte Lieferfristen sind immer Richtfristen. Die Fristen für
    Lieferung sind keine Fristen. Die Überschreitung einer Frist gibt der
    Gegenpartei kein Recht auf Schadenersatz.
  7. Wenn die Gegenpartei das Angebot auf elektronischem Wege angenommen hat, dann
    Portula den Erhalt der Annahme des Angebots unverzüglich elektronisch bestätigen.
    Annahme des Angebots elektronisch bestätigen.

Artikel 6 - Auflösung

  1. Wenn die Gegenpartei eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt
    nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, für insolvent erklärt wird, ein (vorübergehendes) Moratorium und/oder einen Zahlungsaufschub beantragt
    und/oder Zahlungsaufschub beantragt, ihre Geschäftstätigkeit auflöst, sowie wenn ihr Vermögen
    wenn sein Vermögen ganz oder teilweise beschlagnahmt wird, hat Portula das Recht
    Portula hat das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag von Rechts wegen und ohne vorherige Ankündigung zu kündigen.
    Portula hat das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung ganz oder teilweise durch eine Schriftliche Erklärung zu beenden.
    teilweise durch eine Schriftliche Erklärung zu beenden und/oder den Vertrag aufzulösen, ein
    dies alles nach eigenem Ermessen und immer unter Beibehaltung eines eventuellen Rechts auf Entschädigung von
    Entschädigung von Kosten, Schäden und Zinsen.
  2. Endet der Vertrag aufgrund von höherer Gewalt im Sinne von Artikel 8
    dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat Portula Anspruch auf die Zahlung der
    der Beendigung des Vertrages bereits geleisteten Arbeiten oder Investitionen.
    Investitionen.

Artikel 7 - Haftung

  1. Die Gesamthaftung von Portula ist beschränkt auf Schadensersatz bis zu
    maximal auf die Höhe des für diesen Vertrag vereinbarten Honorars
    (einschließlich Mehrwertsteuer). Unter keinen Umständen darf der gesamte Schadensersatz mehr betragen als
    als der Betrag, der von der Haftpflichtversicherung von Portula ausgezahlt wird.
  2. Nicht beschränkt ist die Haftung von Portula für Schäden, die auf
    Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit von Portula resultieren.
  3. Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Schadenersatz ist immer, dass
    Die Gegenpartei muss Portula den Schaden so schnell wie möglich nach dessen Entstehen schriftlich melden.
    Portula. Jeder Schadensersatzanspruch gegen Portula erlischt mit dem
    Ablauf von 12 (zwölf) Monaten nach Entstehen des Anspruchs.
  4. Portula haftet nicht für Schäden, die durch Hilfspersonen im Sinne von
    Artikel 6:76 des Zivilgesetzbuches.
  5. Portula haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die darauf zurückzuführen sind, dass Portula
    aus unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben des Kunden oder wenn der
    wenn der Kunde diese Informationen zu spät übermittelt hat.

Artikel 8 - Höhere Gewalt

  1. Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 6:75 des Zivilgesetzbuches gilt Folgendes
    ein Versäumnis von Portula bei der Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber dem Kunden
    Kunden kann Portula nicht angelastet werden, wenn ein vom Willen von Portula unabhängiger Umstand eintritt, der die Erfüllung der
    von Portula, durch den die Erfüllung seiner Verpflichtungen
    Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei ganz oder teilweise verhindert wird oder
    infolge dessen die Erfüllung seiner Verpflichtungen von Portula vernünftigerweise nicht verlangt werden kann.
    gewünscht. Zu diesen Umständen gehören die Nichterfüllung durch
    von Lieferanten oder anderen Dritten, Mangel an Materialien und Baumaterialien, unvorhergesehene Umstände bei der
    Umstände bei der Vorbereitung der Baustelle, (Strom-)Ausfälle,
    Computerviren, extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen einschließlich
    Erdbeben oder Vulkanausbrüche, Feuer(gefahr), (unmittelbare) Kriegsgefahr
    Pandemien, Epidemien, Quarantänen, Abwesenheit, Arbeitsunfähigkeit,
    Streiks, behördliche Maßnahmen und Ausfälle von Fahrrädern und
    Ausrüstung, die für den Transport oder die Montage der Wohnungen verwendet wird.
  2.  Wenn eine Situation im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels eintritt, die dazu führt, dass
    dass Portula seine Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei nicht erfüllen kann, so
    werden diese Verpflichtungen so lange ausgesetzt, wie Portula sie nicht erfüllen kann.
    erfüllen kann. Wenn die Situation der höheren Gewalt 30 (dreißig) Kalendertage gedauert hat,
    haben beide Parteien das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich aufzulösen.
    Auflösung. Portula ist in diesem Fall nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten,
    auch wenn Portula durch die Situation höherer Gewalt einen Vorteil genießt.

Artikel 9 - Gewährleistung

  1. Portula garantiert, dass die Wohnungen dem Vertrag und den im Angebot genannten Spezifikationen entsprechen.
    im Angebot genannten Spezifikationen, den angemessenen Anforderungen an die Solidität und/oder
    Gebrauchstauglichkeit und den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden norwegischen gesetzlichen und/oder behördlichen Bestimmungen
    die bestehenden norwegischen gesetzlichen Bestimmungen und/oder staatlichen Vorschriften
  2. Die Garantie wird ungültig, wenn:
    1. Die Gegenpartei hat die gelieferte Wohnung selbst installiert, repariert und/oder modifiziert oder hat sie von Dritten installieren, reparieren und/oder modifizieren lassen;
    2. Die gelieferte Wohnung wurde anormalen Bedingungen ausgesetzt oder anderweitig nachlässig oder entgegen den Anweisungen von Portula behandelt;
    3. Die gelieferte Wohnung wird beschädigt oder geht kaputt aufgrund von Umständen, die Portula nicht zuzuschreiben sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, z.B. Wetterbedingungen wie, aber nicht beschränkt auf, einen Sturm mit starkem Wind, der Schäden verursacht;
    4. Die Mangelhaftigkeit ist ganz oder teilweise das Ergebnis von Vorschriften, die von der Regierung bezüglich der Art oder Qualität der verwendeten Materialien erlassen wurden oder werden.

Artikel 10 - Gebühren/Preise

  1. Alle Beträge sind in norwegischen Kronen angegeben und enthalten die Umsatzsteuer und andere
    und andere von den Behörden erhobene Abgaben, sofern nichts anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
    zwischen den Vertragsparteien anders vereinbart.
  2. Portula behält sich das Recht vor, alle sechs Monate eine Anpassung an die Inflation vorzunehmen.
    anzuwenden.
  3. Die vereinbarten Beträge beruhen auf den Kostenfaktoren zum
    zum Zeitpunkt des Angebots. Portula behält sich das Recht vor, 3 (drei)
    Monate nach Abschluss des Vertrages Änderungen der kostenbestimmenden
    kostenbestimmenden Faktoren, auf die Portula vernünftigerweise keinen Einfluss nehmen kann, wie z.B. die
    Einfluss zu nehmen, wie z.B. die Einkaufspreise von (Bau-)Materialien, die Erhöhung von exc,
    Sozialabgaben, Versicherungsprämien oder Umsatzsteuer, die der Gegenpartei auferlegt werden.
    die Gegenpartei zu belasten, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 20 % des ursprünglichen Betrags.
  4. Portula ist darüber hinaus berechtigt, die im Angebot genannten Beträge über die
    über den Höchstbetrag von 20 % gemäß dem vorstehenden Absatz zu erhöhen. In diesem Fall
    hat die Gegenpartei ein Recht auf direkte Auflösung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung
    in Kraft tritt. Portula wird dem Kunden eine solche Preisänderung immer 1 (einen) Monat vor dem
    bevor die Preisänderung bei der Gegenpartei in Kraft tritt.
  5. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet Portula nicht zur Erfüllung eines
    Teil des Vertrages zu einem entsprechenden Teil des angebotenen
    Betrags.
  6. Wenn es spezifische oder zusätzliche Wünsche der Gegenpartei in Bezug auf die
    in Bezug auf die fertiggestellte Wohnung, für die Portula zusätzliche Kosten aufwenden muss, um diese zu realisieren
    um diese Wünsche zu realisieren, behält sich Portula das Recht vor, diese Kosten der Gegenpartei
    diese Kosten der Gegenpartei auf der Grundlage von Mehrarbeit im Sinne von
    Artikel 18 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  7. Rabatte und Preisnachlässe gelten nicht automatisch für zukünftige
    Vereinbarungen.

Artikel 11 - Zahlung und Rechnungsstellung

  1. Soweit im Vertrag oder in den zusätzlichen Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist,
    müssen die von der Gegenpartei geschuldeten Beträge innerhalb von 14
    (vierzehn) Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
  2. Die Abrechnung der Erdarbeiten zur Baureifmachung des Grundstücks
    erfolgt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, in den 2 (zwei) folgenden
    Teilbeträgen:
    - 50% des Gesamtrechnungsbetrags für die Erdarbeiten werden
    werden bei Beginn der Aushubarbeiten in Rechnung gestellt;
    - 50% des Gesamtrechnungsbetrages für die Erdarbeiten werden bei Abschluss der Erdarbeiten in Rechnung gestellt.
    nach Abschluss der Erdarbeiten in Rechnung gestellt, so dass das
    Fundament der Wohnung gesetzt werden kann.
  3. Die Abrechnung der Bauleistungen erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart
    vereinbart, in den 4 (vier) folgenden Raten:
    - 25 % des Gesamtrechnungsbetrags für die Bauarbeiten werden
    nach Unterzeichnung des Angebots in Rechnung gestellt;
    - 45% des Gesamtrechnungsbetrags für die Bauarbeiten werden
    werden nach der Lieferung des Bausatzes, des Grundmaterials für den Bau der Wohnung, in Rechnung gestellt.
    die Grundmaterialien für den Bau der Wohnung, an den entsprechenden Ort;
    - 25 % des Gesamtrechnungsbetrags für die Bauarbeiten werden
    in Rechnung gestellt, nachdem die Wohnung wind- und wasserdicht gemacht worden ist. Dies ist der Zeitpunkt
    Dies ist der Zeitpunkt, an dem die Rahmenkonstruktion errichtet ist, d.h. die Fenster eingebaut sind, das Dach geschlossen ist
    und die Außenverkleidung angebracht ist;
    - 5% des Gesamtrechnungsbetrags für die Bauarbeiten werden
    nach der Fertigstellung der Wohnung in Rechnung gestellt. Diese Rechnung wird zugesandt an
    Gegenpartei zugestellt, nachdem sie die Fertigstellungsliste in der Wohnung mit der Gegenpartei durchgegangen und unterschrieben hat.
    Wohnung gemeinsam mit der Gegenpartei unterzeichnet hat.
  4. Wenn nach Durchsicht des Lieferverzeichnisses auf Wunsch der Gegenpartei
    Anpassungen an der gelieferten Wohnung vorgenommen werden müssen, wird dadurch die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht ausgesetzt.
    Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei.
  5. Die Gegenpartei hat die Pflicht, Ungenauigkeiten in den angegebenen Zahlungsdaten oder
    Zahlungsangaben unverzüglich an Portula zu melden.
  6. Wenn die Gegenpartei ihre Zahlungsverpflichtung(en) nicht fristgerecht erfüllt, dann
    Die Gegenpartei wird von Portula über die verspätete Zahlung informiert und erhält eine Frist von 14 (vierzehn) Tagen, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
    Frist von 14 (vierzehn) Tagen, um ihre Zahlungsverpflichtungen noch zu erfüllen.
    ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Nach Versäumnis der Zahlungsfrist von vierzehn Tagen ist die
    ist die Gegenpartei in Verzug. Infolgedessen ist auch die Gegenpartei in Verzug.
    Infolgedessen schuldet die Gegenpartei auch die gesetzlichen (Handels-)Zinsen auf den ausstehenden Betrag. Darüber hinaus hat Portula das Recht
    Darüber hinaus ist Portula berechtigt, die ihr entstandenen außergerichtlichen Inkassokosten in Rechnung zu stellen.
  7. Im Falle einer (begründeten Aussicht auf) Insolvenz, Liquidation oder Zahlungseinstellung oder
    Umschuldung im Rahmen des WSNP, werden die Forderungen von Portula gegenüber
    Gegenpartei und die Verpflichtungen der Gegenpartei gegenüber Portula sofort fällig und zahlbar.
  8. Die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen dienen immer dazu, in erster Linie alle fälligen Zinsen und Kosten zu begleichen und
    in erster Linie die fälligen Zinsen und Kosten, in zweiter Linie die fälligen und zahlbaren Rechnungen, die am längsten offen sind
    Rechnungen, die am längsten offen sind, auch wenn die Gegenpartei angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
    Die Zahlung bezieht sich auf eine spätere Rechnung.

Artikel 12 - Lieferung

  1. Wenn die Wohnung zur Übergabe bereit ist, gehen die Parteien gemeinsam die
    Fertigstellungsliste durch. Wenn die Fertigstellungsliste von beiden Parteien unterzeichnet ist, ist die
    Wohnung erfolgreich fertiggestellt worden. Falls die Unterzeichnung durch die
    anderen Partei länger als 7 (sieben) Tage dauert, gilt dies als
    stillschweigende Annahme und somit eine erfolgreiche Fertigstellung.
  2. Spätere Wünsche der Gegenpartei, die noch zu erfüllen sind, haben keinen Einfluss auf
    den erfolgreichen Abschluss.
  3. Wenn die Gegenpartei die Wohnung aus objektiven Gründen ablehnt, muss die
    Die Gegenpartei hat dies schriftlich zu begründen und an Portula zu senden.
  4. Wenn die Gegenpartei die Wohnung in Gebrauch nimmt, kann die Wohnung - auch wenn die Fertigstellungsliste
    von der Gegenpartei nicht unterschrieben wurde, kann die Wohnung als erfolgreich übergeben betrachtet werden.
    Die Wohnung kann als erfolgreich übergeben betrachtet werden.
  5. Zum Zeitpunkt der erfolgreichen Fertigstellung geht die Wohnung auf das Risiko der
    Gegenpartei.
  6. Von Portula anerkannte Mängel werden so schnell wie möglich, jedoch innerhalb
    innerhalb einer angemessenen Frist, von Portula behoben.
  7. Bei Überschreitung der Lieferfrist oder des
    Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins, so entsteht aus dieser Überschreitung kein Anspruch
    (Verlust-)Entschädigung, insofern ein Schaden entstehen kann, wenn die Überschreitung
    auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Portula liegt.

Artikel 13 - Reklamationen

  1. Die Gegenpartei kann sich nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen, wenn
    die Gegenpartei Portula den Mangel nicht innerhalb von 2 (zwei) Monaten, nachdem die Gegenpartei
    den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen.
    Protest. Liegt zum Zeitpunkt der Lieferung ein sichtbarer Mangel vor, gilt eine Frist von 48 (achtundvierzig) Tagen.
    Es gelten 48 (achtundvierzig) Stunden.
  2. Die Gegenpartei muss Portula mindestens 4 (vier) Wochen Zeit geben, um die Beschwerde zu lösen.
    die Beschwerde in gegenseitiger Absprache zu lösen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Portula
    Portula verpflichtet, innerhalb dieser 4 (vier) Wochen zum Beispiel eine
    strukturelle Anpassung vorzunehmen. In solchen Fällen muss Portula innerhalb von 4 (vier)
    Wochen einen Termin für die Reparatur festlegen, der auch etwas weiter in der Zukunft liegen kann.
    in der Zukunft liegen kann.
  3. Wenn eine Beschwerde nicht an Portula gemeldet wurde
    Portula gemeldet, so gelten das Grundstück und die Dienste als vertragsgemäß und
    dem Vertrag und funktionieren in Übereinstimmung mit dem Vertrag.
  4. Reklamationen setzen die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei ausdrücklich nicht aus,
    wenn die Gegenpartei in Ausübung eines Berufs oder Betriebs handelt.

Artikel 14 - Übertragung

  1. Die Rechte und Pflichten der Gegenpartei im Rahmen dieses Abkommens können
    ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei übertragen werden.
    Diese Bestimmung gilt als Klausel mit sachenrechtlicher Wirkung im Sinne von
    Artikel 3:83 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Artikel 15 - Eigentumsvorbehalt

  1. Eigentum an allem, was von Portula an die Gegenpartei verkauft und geliefert wird
    Die Unterkunft bleibt in Portula:

    1. solange die Gegenpartei Forderungen aus dem Vertrag nicht bezahlt hat oder frühere
      oder späteren ähnlichen Vereinbarungen nicht erfüllt sind;
    2. und solange die Gegenpartei die Forderungen von Portula wegen der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen noch nicht bezahlt hat
      Erfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich Forderungen in Bezug auf Bußgelder
      einschließlich Forderungen in Bezug auf Strafen, Zinsen und Kosten, all dies im Sinne
      im Sinne von Artikel 3:92 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  2. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden, verpfändeten oder anderweitig belasteten Sachen zu verpfänden.
    verpfänden oder anderweitig zu belasten.
  3. Portula hat bei der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes das Recht auf
    ungehinderten Zugang zu dem Grundstück. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Portula jegliche Zusammenarbeit zu gewähren
    um Portula die Ausübung ihres Eigentumsvorbehalts zu ermöglichen.
    Eigentumsvorbehalt. Die Gegenpartei erteilt hiermit bedingungslos und unwiderruflich die Erlaubnis
    Portula oder einem von Portula beauftragten Dritten die Erlaubnis, in allen Fällen, in denen
    Fällen, in denen Portula ihre Eigentumsrechte ausüben will, all jene Orte zu betreten
    Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum befinden wird, und die Gegenstände mitzunehmen.
    mitzunehmen.
  4. Wenn die Gegenpartei das Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch
    Wenn die Gegenpartei das Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch Beitritt oder Vermischung erworben hat und die Gegenpartei die in Absatz 1 genannten Forderungen noch nicht bezahlt hat, ist die Gegenpartei verpflichtet, auf Verlangen von Portula
    Absatz 1 genannten Forderungen noch nicht beglichen hat, ist die Gegenpartei verpflichtet, auf Verlangen von Portula
    das Eigentum an den gelieferten Sachen an Portula zurück zu übertragen.
    Wenn die Begründung eines Übereignungsrechts im Sinne von Artikel 5:101 des
    Zivilgesetzbuches erforderlich ist, ist die Gegenpartei zur Mitwirkung verpflichtet.
  5. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware beschlagnahmen oder
    oder Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen begründen oder geltend machen wollen, muss die Gegenpartei Portula
    Portula so schnell wie vernünftigerweise erwartet werden kann.
    Portula.

Artikel 16 - Zusätzliche Arbeiten

  1. Wenn Portula auf Ersuchen der Gegenpartei oder auf eigenes Ersuchen, mit
    mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gegenpartei, Arbeiten oder andere
    Leistungen, die außerhalb des Inhalts oder der Reichweite des Vertrags liegen
    Vereinbarung fallen, dann werden diese Arbeiten oder Leistungen von der Gegenpartei in
    gemäß den üblichen Tarifen von Portula. Die Gegenpartei ist niemals
    Die Gegenpartei ist niemals verpflichtet, einer solchen Aufforderung nachzukommen und kann verlangen, dass ein separater Vertrag in
    einen gesonderten schriftlichen Vertrag abzuschließen. Beispiele
    sind, aber nicht beschränkt auf:
    - Änderungen an der Wohnung, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten sind;
    - Kosten, die mit der Durchführung von Änderungen oder Wünschen verbunden sind, die von der Gegenpartei verlangt werden, wie z. B.
    Änderungen oder Wünsche, wie z. B. Transportkosten oder Arbeitskosten.
  2. Änderungen, die das Objekt betreffen, können nur mit Ihrem
    Kontaktperson bei Portula, d.h. in erster Linie mit dem Projektleiter und
    ansonsten mit einem der Direktoren.
  3. Die Gegenpartei akzeptiert, dass durch die Arbeit oder Leistung im Sinne von Absatz 1
    dieses Artikels die vereinbarten Ziele und Erwartungen beeinträchtigen können.
    betroffen sind. Zum Beispiel kann sich der Fertigstellungstermin der Wohnung verschieben, wenn
    zusätzliche Arbeiten von Portula ausgeführt werden müssen, oder die Wohnung kann von den
    von den ursprünglichen Zeichnungen und/oder Beispielen abweichen, wenn Anpassungen
    dem ursprünglichen Entwurf vorgenommen wurden.
  4. Soweit für die Dienstleistungen oder für die Realisierung des vereinbarten
    abgeschlossenen Objekts, wird Portula die Gegenpartei immer
    die Gegenpartei immer im Voraus schriftlich über die finanziellen Folgen der
    zusätzlichen Arbeiten.

Artikel 17 - Geistiges Eigentum

  1. Alle Rechte am geistigen Eigentum, die sich auf den von
    aus dem von Portula abgeschlossenen Vertrag liegen bei Portula. Der Kunde
    erwirbt nur die Portula-Nutzungsrechte, die ausdrücklich durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und
    und das Gesetz ausdrücklich eingeräumt werden. Alle anderen oder weitergehenden Rechte der
    der anderen Partei sind ausgeschlossen.
  2. Der von Portula oder dem technischen Zeichner erstellte Entwurf
    Zeichner erstellt wurde, bleibt Eigentum von Portula. Die Verbreitung des Entwurfs oder die Übermittlung an
    anderen Unternehmen ist nicht gestattet und stellt eine direkte Verletzung der
    der geistigen Eigentumsrechte von Portula dar.
  3. Die von Portula der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Dokumente sind ausschließlich für die Gegenpartei bestimmt.
    von der Gegenpartei verwendet werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt
    Informationen zu veröffentlichen und/oder zu vervielfältigen, in welcher Form auch immer.
    was auch immer. Dies umfasst unter anderem die Verarbeitung, den Verkauf, die Zurverfügungstellung
    zur Verfügung zu stellen, zu verbreiten und zu integrieren - auch nach der Verarbeitung - in
    Netzwerke, es sei denn, die Veröffentlichung und/oder
    Vervielfältigung schriftlich von Portula genehmigt wurde und/oder eine solche
    Veröffentlichung und/oder Vervielfältigung ergibt sich aus der Art des
    Vereinbarung mit Portula ergibt.
  4. Mit dem Einverständnis der Gegenpartei ist Portula berechtigt, Bilder der fertiggestellten
    Wohnung zu veröffentlichen, die zu Werbe- oder Referenzzwecken verwendet werden.
  5. Die Gegenpartei stellt Portula von Ansprüchen Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte frei.
    Eigentumsrechte.
  6. Wenn die Gegenpartei gegen diesen Artikel verstößt, schuldet die Gegenpartei eine sofort
    sofort fällige Konventionalstrafe in Höhe von 20.000,- (zwanzigtausend) Euro, mit
    Erhöhung um 500,- (fünfhundert) Euro für jeden Tag, an dem die Verletzung
    mit einem Höchstbetrag von 50.000,- (fünfzigtausend) Euro, unbeschadet des Rechts von Portula
    Recht von Portula auf Schadensersatz.

Artikel 18 - Verwaltung

  1. Portula ist jederzeit berechtigt, Änderungen an den technischen
    Einrichtungen in Bezug auf die Dienste vorzunehmen.
  2. Portula ist berechtigt, die nichttechnischen Einrichtungen seiner Dienste zu ändern.
  3. Eine Änderung, die nach vernünftigem Ermessen von Portula eine wesentliche, nicht nur vorübergehende Anpassung seitens der Gegenpartei erfordert, ist der Gegenpartei so schnell wie möglich mitzuteilen.
    der Gegenpartei so schnell wie möglich mitzuteilen. Die Gegenpartei kann
    Die Gegenpartei hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Erstattung des Schadens, sondern ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
    Die Gegenpartei ist berechtigt, den Vertrag mit Wirkung vom Tag der angekündigten Änderung zu kündigen.
    angekündigte Änderung.
  4. Portula behält sich das Recht vor, technische Dienste abzuschalten/zu entfernen
    wenn dies zu einem Ausfall oder einer Verzögerung des Systems führt. Portula
    prüft, ob ein solcher Ausfall oder eine solche Verzögerung vorliegt, und kann, ohne vorherige Benachrichtigung der
    ohne vorherige Benachrichtigung der Gegenpartei die technischen Dienste sperren oder andere
    Maßnahmen ergreifen, um den Fehler oder die Verzögerung zu beheben.
    Unter diesen Umständen hat die Gegenpartei keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung.
    oder Schadenersatz.
  5. Portula ist ohne vorherige Ankündigung berechtigt, seine Dienste (vorübergehend)
    außer Betrieb zu setzen oder die Nutzung einzuschränken, soweit dies
    für die vernünftigerweise erforderliche Wartung oder für die Anpassungen oder Verbesserungen erforderlich ist
    notwendige Anpassungen oder Verbesserungen der Dienste durch Portula vorzunehmen
    Dienste, ohne dass dies zu einem Recht auf Schadenersatz oder Entschädigung seitens Portula führt.
    Die Gegenpartei hat infolgedessen kein Recht auf Schadenersatz oder Entschädigung gegenüber Portula.

Artikel 19 - Vertraulichkeit

  1. Die Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen, die die Gegenpartei im Rahmen des Vertrags von Portula erhalten hat, ist für die
    des Vertrags von Portula erhalten hat, ist für die Gegenpartei verpflichtend.
    Informationen sind vertraulich, wenn dies von Portula mitgeteilt wurde oder wenn dies
    sich vernünftigerweise aus der Art der Informationen ergibt.
  2. Wenn die Gegenpartei gegen Absatz 1 dieser Bestimmung verstößt, ist die Gegenpartei unabhängig davon, ob der Verstoß
    die Gegenpartei, unabhängig davon, ob der Verstoß der Gegenpartei zuzurechnen ist, und ohne vorherige
    Inverzugsetzung oder eines gerichtlichen Verfahrens, ist die Gegenpartei verpflichtet, Portula sofort eine
    Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 (zwanzigtausend) Euro für jeden Verstoß ohne
    Verstoßes zu zahlen, ohne dass irgendeine Form von Verlust oder Schaden entstehen muss, unbeschadet der
    unbeschadet der sonstigen Rechte von Portula, einschließlich des Rechts, neben der Vertragsstrafe Schadensersatz zu verlangen.
    Schadensersatz zu fordern.

Artikel 20 - Arbeitnehmerklausel

  1. Während der Laufzeit des Vertrages sowie für 1 (ein) Jahr nach
    nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Portula,
    Mitarbeiter von Portula, die an der Erfüllung des Vertrages beteiligt sind oder waren
    oder anderweitig direkt oder indirekt für sie arbeiten lassen.
    Arbeit.
  2. Gegebenenfalls wird Portula die entsprechende Zustimmung nicht verweigern, wenn
    die Gegenpartei eine angemessene Entschädigung angeboten hat. Angemessene
    Entschädigung ist definiert als eine Entschädigung von mindestens 10 (zehn)
    Monatsgehaltes.

Artikel 21 - Ausschließlichkeit

  1. Für die Dauer des Vertrages gewährt die Gegenpartei Portula das ausschließliche Recht
    das ausschließliche Recht, den abgetretenen Vertrag auszuführen.
    Artikel 22 - Anwendbares Recht
    1. Auf Verträge zwischen Portula und der Gegenpartei ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
    gilt.
  2. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien werden so weit wie möglich durch ordnungsgemäße Konsultationen beigelegt.
    Lösung. Alle Streitigkeiten zwischen der Gegenpartei und Portula werden
    werden ausschließlich von dem zuständigen Gericht in dem Bezirk, in dem Portula ihren Sitz hat, entschieden.
    Der Gerichtsstand ist der Sitz von Portula oder, wenn die Gegenpartei nicht in Ausübung eines Gewerbes oder Berufs handelt, in
    Beruf handelt, am Wohnsitz der Gegenpartei.

Artikel 23 - Überleben

  1. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages, die
    nach Beendigung des Vertrages ihre Gültigkeit behalten sollen, bleiben auch nach Beendigung des Vertrages in Kraft.
    nach der Beendigung des Abkommens in Kraft.
    Artikel 24 - Änderung oder Ergänzung
  2. Portula ist berechtigt, diese allgemeinen Bedingungen einseitig zu ändern oder zu ergänzen.
    ergänzen. In diesem Fall wird Portula den Kunden rechtzeitig über die
    Änderungen oder Ergänzungen informieren.
  3. Zwischen dieser Mitteilung und dem Inkrafttreten der geänderten oder ergänzten
    Bedingungen liegen mindestens 30 (dreißig) Tage.
  4. Wenn die Änderung Portula die Befugnis gibt, eine Leistung zu erbringen, die
    Leistung zu erbringen, die wesentlich von der zugesagten Leistung abweicht, hat die Gegenpartei das Recht, die
    geänderten Bedingungen abzulehnen oder den Vertrag aufzulösen.

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